§ 29 Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei
§ 29 Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei — EO
§ 29 Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233544
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.
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