§ 287 Ausfolgung des Erlöses
In Kraft seit 01. Juli 2021
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EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 287 Ausfolgung des Erlöses
Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.
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