§ 281b Nicht abgeholte Gegenstände
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden