EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 281 Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände
(1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen . Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.
(2) Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 abholt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, dass die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
§ 281 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 281 Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände
…§ 281. (1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können oder…
§ 498 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
…§ 498. (1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach…
§ 318 Verkauf einer Forderung
…318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen ( §§ 264 bis 276, 278, 281 und 282 ) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei…
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