§ 28 Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten
§ 28 Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten — EO
§ 28 Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40237065
Zuletzt nach Updates gesucht am
In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Exekutionsakte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.