In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Exekutionsakte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 387 Zuständigkeit
…sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Z 8 oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. (4) Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach §§ …