Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Ein Sofortkauf kann vom Vollstreckungsorgan ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 277 Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet
…gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie 8. ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach § 277a zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs. (4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein…