§ 274g Verständigungen
§ 274g Verständigungen — EO
§ 274g Verständigungen — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233810
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 286a Abs. 2 mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach §§ 268, 270 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 zu verständigen.
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