BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 274f

§ 274fVerkaufsverwahrung

Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.

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