§ 274f Verkaufsverwahrung
§ 274f Verkaufsverwahrung — EO
§ 274f Verkaufsverwahrung — EO
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038158
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.
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