EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 274c Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung
(1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
(2) Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
§ 274c EO · EO · Exekutionsordnung
§ 274c Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung
…§ 274c. (1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen. (2) Die Pfandstücke sind von Amts wegen…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
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