§ 274c Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung
§ 274c Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung — EO
§ 274c Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung — EO
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Inkrafttretungsdatum
01. März 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40096470
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
(2) Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen