EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 271 Sofortkauf vor der Versteigerung
Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“
§ 271 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 271 Sofortkauf vor der Versteigerung
…§ 271. Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert…
§ 318 Verkauf einer Forderung
§ 318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen ( §§ 264 bis 276, 278, 281 und 282 ) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhan…
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