§ 25c Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
§ 25c Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten — EO
§ 25c Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041554
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
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