§ 25c Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
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