EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 254 Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll
(1) Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.
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