BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 254

§ 254Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll

(1) Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.

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