§ 252b Vollzugsversuche
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
§ 252b Vollzugsversuche — EO
Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, dass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
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