EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 252a Vollzugszeit
Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
§ 252a EO · EO · Exekutionsordnung
§ 252a Vollzugszeit
…§ 252a. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…§ 486. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der…
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