§ 252a Vollzugszeit
§ 252a Vollzugszeit — EO
§ 252a Vollzugszeit — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041572
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
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