§ 252a Vollzugszeit — EO
Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
§ 252a EO · EO · Exekutionsordnung
§ 252a Vollzugszeit
…Vollzugszeit § 252a. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.…
…dadurch im angefochtenen Urteil namentlich genannte Gläubiger an deren Recht auf Durchführung der Fahrnisexekution und Ermittlung pfändbarer Gegenstände nach den Bestimmungen der §§ 252a ff EO sowie an ihrem Recht, vor Ablauf von sechs Monaten neuerlich einen Vollzug zu beantragen (§ 252e EO), zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des…
…abgewiesen. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher seine Entscheidung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. § 252a EO kommt nicht zur Anwendung, weil ein Zwischenstreit mit der betreibenden Partei vorliegt (EvBl 1974/8 uva E zu RIS-Justiz RS0002188). Der zweite Revisionsrekurs konnte…
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