§ 23a Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete
§ 23a Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete — EO
§ 23a Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete — EO
Anmerkung
früher § 22a
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233536
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
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