§ 238 Liegenschaftsanteile und Baurechte — EO
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
§ 238 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 238 Liegenschaftsanteile und Baurechte
…Liegenschaftsanteile und Baurechte § 238. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.…
Rückverweise