BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 238

§ 238Liegenschaftsanteile und Baurechte

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

Entscheidungen
6
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