JudikaturOGH

RS0002988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1987

Trotz Unterlassung einer Barzahlungserklärung iSd § 171 Abs 2 EO ist die Ladung des Hypothekargläubigers nicht entbehrlich; wenn nur eine Liegenschaftshälfte versteigert wird, das Pfandrecht aber auf der gesamten Liegenschaft einverleibt ist, und deshalb wie ein Simultanpfandrecht zu behandeln ist. Gemäß § 238 EO kann nämlich der Hypothekargläubiger in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 222 Abs 3 und 4 EO einen Antrag auf volle Befriedigung aus der Liegenschaftshälfte stellen.

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