§ 203 Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen
§ 203 Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen — EO
§ 203 Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
früher § 153
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233709
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen, wenn die vertragsmäßig von der Forderung außer den Kapitalsabschlagszahlungen dem Gläubiger zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesamtbetrag vier von Hundert übersteigen.
(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.