EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 200 Übernahme von Lasten
(1) Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
(1a) Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.
(2) Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung aus dem Meistbote zu löschen.
(3) Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des § 1121 des a. b. G. B. maßgebend.
§ 397 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 397 Abstreichen
…Pfändung wegen Zahlung oder mangels pfändbarer Gegenstände oder wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten unterblieben ist, wenn die Exekution eingestellt oder das Verkaufsverfahren nach §§ 200, 282 EO. eingestellt wird, wenn der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen oder der Verkaufserlös ausgefolgt wurde usw. Exekutionen mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sind gleich bei ihrer Eintragung, Exekutionen auf Geldforderungen nach…
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