JudikaturOGH

3Ob10/99p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert T*****, wider die verpflichtete Partei Herbert T*****, wegen Zwangsversteigerung gemäß § 119 KO, infolge Revisionsrekurses der Bieterin Sandra T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 15. September 1998, GZ 21 R 302/98d und 21 R 368/98k-54, womit unter anderem der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18. (20.) Mai 1998, GZ 1 E 5009/97b-28, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Ende des Protokolles vom 18. 5. 1998 über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Verpflichteten lautet wie folgt:

"Der Richter macht die Anwesenden aufmerksam, daß die Versteigerung zu schließen ist, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von 5 Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Da ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von 5 Minuten nach der zweiten Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird als das Angebot der Bietergemeinschaft Ingrid H***** und Mag. Dr. Alfred B***** im Betrag von S 913.000, gibt der Richter das letzte Angebot bekannt und erklärt sodann die Versteigerung um 11.40 Uhr für geschlossen.

Festgestellt wird, daß die Bieterin Sandra T***** nach Ablauf der Fünfminutenfrist, nämlich um 11.40 Uhr - in die Feststellung der Richterin hinein, daß innerhalb von 5 Minuten nach der zweiten Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird als das Anbot der Bietergemeinschaft H*****/B***** - ein Anbot auf S 918.000 stellte."

Mit seinem mit 20. 5. 1998 datierten Beschluß ON 28 schlug das Erstgericht die versteigerten Liegenschaften der Bietergemeinschaft um das Meistbot von insgesamt S 913.000 zu. Den dagegen von der Mitbieterin Sandra T***** erhobenen Widerspruch wies es zurück.

Diese Entscheidung bekämpfte Sandra T***** mit Rekurs, mit dem sie deren Abänderung dahin begehrte, der Bietergemeinschaft den Zuschlag zu versagen und ihr den Zuschlag um das Meistbot von S 918.000 zu erteilen.

Diesem Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß (teilweise) dahin Folge, daß es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zwar der Bietergemeinschaft den Zuschlag versagte, jedoch auch den Antrag auf Zuschlagserteilung an die Rekurswerberin abwies. Es sprach auch aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Rekurswerberin noch rechtzeitig ein höheres Angebot als die Bietergemeinschaft abgegeben habe und somit zu Recht Widerspruch gemäß § 184 Abs 1 Z 5 EO erhoben habe. Den Zulassungsausspruch begründete es damit, daß zur Frage, zu welchem Zeitpunkt während der Tagsatzung zur Zwangsversteigerung ein Anbot letztmalig abgegeben werden kann, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Diese Entscheidung bekämpft Sandra T***** mit ihrem Revisionsrekurs insoweit, als nicht ihr der Zuschlag erteilt wurde. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, es sei inkonsequent, ihr nicht den Zuschlag zu erteilen, obwohl kein Überbot (gemeint offenbar: kein weiteres höheres Anbot) erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Rechtsfrage, die vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des hier gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO angesehen wurde, ist nicht zu lösen, zumal der entsprechende Teil seines Beschlusses nicht angefochten wurde. Die allein den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Abweisung des auf Erteilung des Zuschlags an die Revisionsrekurswerberin gerichteten Antrags ist schon deshalb jedenfalls zu Recht erfolgt, weil ja das Erstgericht ihr letztes Anbot nicht berücksichtigt hat und somit auch nicht unter Beachtung der in § 181 EO vorgeschriebenen Förmlichkeiten den Mitbietern Gelegenheit gegeben hat, dieses nunmehr auf Grund der Entscheidung des Rekursgerichtes als letztes anzusehende Anbot zu überbieten. Demnach liegt der von Heller/Berger/Stix EO4 1385 zu C. b) dargestellte Fall, in dem eine sofortige Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter möglich wäre, nicht vor. Vielmehr könnte der Zuschlag im Sinne der Ausführungen zu C. a) nur auf Grund eines neuen Termins erfolgen.

Da in diesem Punkt eine eindeutige gesetzliche Regelung vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht erfüllt (WoBl 1991, 211; SZ 64/108 ua).

Somit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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