EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 135a An Verwalter übergebene Liegenschaft
Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“
§ 135a EO · EO · Exekutionsordnung
…§ 135a. Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335…
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