BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 135a

§ 135aAn Verwalter übergebene Liegenschaft

Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“