§ 135a An Verwalter übergebene Liegenschaft
In Kraft seit 01. Juli 2021
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§ 135a An Verwalter übergebene Liegenschaft — EO
Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“
§ 135a EO · EO · Exekutionsordnung
§ 135a An Verwalter übergebene Liegenschaft
…An Verwalter übergebene Liegenschaft § 135a. Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335…
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