EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 123 Verteilungstagsatzung
(1) Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.
(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
§ 123 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 123 Verteilungstagsatzung
…§ 123. (1) Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gericht vorliegenden Ausweisen auf der…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
… Februar 2008 stattfindet. (8) Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. (9) Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger…
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
§ 193. (1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über ( §§ 190 bis 192 ). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständ…
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