(1) Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.
(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
… Februar 2008 stattfindet. (8) Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. (9) Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger…