Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (§ 120) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Verteilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die Einleitung einer besonderen Verteilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gericht unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 132 Rekurs
…1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und 2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122). (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021) findet ein Rekurs nicht…
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
…ernannt werden. (2) Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tag des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§ 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschluss eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten…