EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 113 Entlohnung des Zwangsverwalters
(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt der Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.
(2) Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.
§ 113 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 113 Entlohnung des Zwangsverwalters
…§ 113. (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 124 Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche
…angegebenen Reihenfolge zu berichtigen: 1. die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse ( § 113 ) gedeckt sind; 2. die nicht länger als drei Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebühren und, soweit sie nicht schon…
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