(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt der Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.
(2) Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.
Rückverweise
GEG · Gerichtliches Einbringungsgesetz
§ 1 Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
…dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere a) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers , b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, c) die Kosten der durch einen…
EO · Exekutionsordnung
§ 124 Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche
…angegebenen Reihenfolge zu berichtigen: 1. die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (§ 113) gedeckt sind; 2. die nicht länger als drei Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebühren und, soweit sie nicht schon…