EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 101 Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung
Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Vollzugsgericht maßgebendem Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.
§ 101 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 101 Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung
…§ 101. Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 137 Anmerkung
…ist die bewilligte Versteigerung im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken. (3) Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Grundbuchsstand undurchführbar ist, ist § 101 sinngemäß anzuwenden.…
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