Art. 32 § 5 (Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)
Art. 32 § 5 (Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896) — EO
Art. 32 § 5 (Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896) — EO
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047095
Zuletzt nach Updates gesucht am
§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen