BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnungArt. 32 § 5

Art. 32 § 5(Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)

§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

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