Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 4 Definition von Energiearmut
…2. Abschnitt Statistische Erfassung von Energiearmut Definition von Energiearmut § 4. Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes…
§ 15 Vollziehung
…§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. ( Verfassungsbestimmung ) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für…
Rückverweise