(1) Die Kennzeichnung gemäß § 78 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(2) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.
(3) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik, oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.
(4) Ab 1. Jänner 2015 sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 Ökostromgesetz 2012, § 71 oder gemäß § 72 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß § 73 anerkannt wurden, verwendet werden.
(5) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(6) Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(7) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Versorgermix gemäß § 78 Abs. 1, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.
(8) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 78 Abs. 1 bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.
(9) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen.
Rückverweise
KenV 2022 · Stromkennzeichnungsverordnung 2022
§ 1 Regelungsgegenstand
…Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung…
§ 8 Gültigkeit von Nachweisen
…landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 78 und § 79 ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt. (2) Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. (3) Gemäß…
§ 4 Sekundäre Stromkennzeichnung
…ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen. (5) Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind § 78 und § 79 ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen. (6) In der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind; 2. „Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh 3. „Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in…
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 91 Evaluierung
…Befreiungsregelung gemäß § 73 Abs. 5; 6. Verbesserungspotential und Anpassungsbedarf. (3) Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach § 16b ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen: 1. Stand und…