(1) Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß § 17 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.
(3) Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 71 Aufbringung der Fördermittel
…den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen; 5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010; 6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz; 7. durch sonstige Zuwendungen; 8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des…
KMB-V 2022 · Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022
§ 7 Bestimmung der gebuchten Kapazität
…1) Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet. (2) Zur Ermittlung…