(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
7. durch sonstige Zuwendungen;
8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;
3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln sowie Mitteln gemäß § 42 Abs. 2a ÖSG 2012;
4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 71 Aufbringung der Fördermittel
…5. Teil Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel § 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht: 1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß…
§ 103a Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021
…Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021 § 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden…
§ 69 Abgeltung der Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle
…gemäß § 91. (2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1 zu decken. Die EAG Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, der Ökostromabwicklungsstelle (§§ 31 ff ÖSG 2012) nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Differenzbeträge zwischen den in der jeweiligen Periode…
§ 73 Erneuerbaren-Förderpauschale
…die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen…
ÖSG 2012 · Ökostromgesetz 2012
§ 42 Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
… 12/2021; 6. die der EAG Förderabwicklungsstelle abzugeltenden Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 EAG sowie die Aufwendungen gemäß §71 Abs. 2 Z 2 EAG. (2) Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 71 Abs. 1 Z…
§ 29 Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
… 27a sowie dem KWK-Gesetz verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1 EAG abzudecken. (9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß den…
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