(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
7. durch sonstige Zuwendungen;
8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;
3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.
Rückverweise
ÖSG 2012 · Ökostromgesetz 2012
§ 42 Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
… 12/2021; 6. die der EAG Förderabwicklungsstelle abzugeltenden Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 EAG sowie die Aufwendungen gemäß §71 Abs. 2 Z 2 EAG. (2) Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 71 Abs. 1 Z…
§ 29 Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
… 27a sowie dem KWK-Gesetz verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1 EAG abzudecken. (9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß den…