§ 91 — ElWG
Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
§ 91 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 91 Elektrizitätswirtschaftsgesetz
…9. Teil Netzbetrieb 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber 1. Abschnitt Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber § 91. Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.…
§ 142 Gemeinsame Flexibilitätsplattform
…1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und…
§ 115 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
…europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen; 2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen; 3. der Anschlusspflicht gemäß § 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 100 nachzukommen; 4. den Netzbenutzern die Allgemeinen…
§ 122 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
…der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen; 2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen; 3. einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen; 4. den Netzbenutzern…
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