Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 142 Gemeinsame Flexibilitätsplattform
…1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und…
§ 115 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
…europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen; 2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen; 3. der Anschlusspflicht gemäß § 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 100 nachzukommen; 4. den Netzbenutzern die Allgemeinen…
§ 122 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
…der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen; 2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen; 3. einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen; 4. den Netzbenutzern…
§ 184 Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
…oder grob fahrlässig 1. entgegen den §§ 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart; 2. den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 3. seinen Verpflichtungen gemäß § 125 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt; 4. Bestimmungen der…
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