(1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Mindestfunktionalität der digitalen Infrastruktur gemäß Abs. 1 besteht darin,
1. vollständige Informationen zu den Bedarfen an Flexibilitätsleistungen für unterschiedliche Zwecke bereitzustellen;
2. vollständige und aktuelle Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, verfügbarer Laststeuerung und verfügbaren kurzfristigen Veränderungen der Einspeisung anzubieten;
3. den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz und die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, Netzreserve gemäß § 144 Abs. 2, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung unter Berücksichtigung der Netzsituation effizient zu koordinieren.
(3) Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Abs. 2 erstellten Methoden und Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen mit Bescheid vorschreiben.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der digitalen Infrastruktur beauftragen, sofern dieser die betreffenden Aufgaben mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der Regelzonenführer und die übertragenden Netzbetreiber. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Der übertragende Netzbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die Regulierungsbehörde Zugang zu den für die Aufsichtsfunktion erforderlichen Informationen hat. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 142 Gemeinsame Flexibilitätsplattform
(1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktu…
§ 140 Engpassmanagement im Übertragungsnetz
…1 MW, b) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität ab 1 MW, sowie c) Verbrauchsanlagen, die über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 142 angeboten werden, in Anspruch zu nehmen; 2. in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern anzuordnen, sofern alle anderen Möglichkeiten und insbesondere jene gemäß…
§ 139 Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen
…Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu berücksichtigen sind. (3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Modalitäten zur Beschaffung von Flexibilitätsleistungen über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 142 und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme…
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