§ 39 Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis — ElWG
(1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;
2. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
4. ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
5. die Vertragsauflösungsgründe;
6. den Gerichtsstand.
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.
§ 39 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 39 Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
(1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen. (2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat…
§ 35 Anlauf- und Beratungsstellen
…1) Lieferanten, die gemäß § 39 Abs. 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in…
§ 38 Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis
…§ 36 Abs. 8 4. der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowie 5. dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß § 39 Abs. 2 Z 4. (4) Die Lieferanten haben sich an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der…
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