In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 164 Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
…1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 154 bis 163). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Bescheid zu zertifizieren 1. als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 154 oder 2. als unabhängigen Netzbetreiber im…