(1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 154 bis 163). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Bescheid zu zertifizieren
1. als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 154 oder
2. als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 155 bis § 157 oder
3. als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der § 158 bis § 162 oder
4. als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 163.
(2) Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
1. über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;
2. von Amts wegen, wenn
a) ein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oder
b) die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
3. über Anzeige der Europäischen Kommission.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
2. der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission samt den für die Entscheidung relevanten Unterlagen zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.
(5) In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:
1. beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen;
2. beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§§ 158 bis 162); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/943 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
(7) Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Kundmachung zu widerrufen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 164 Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
(1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 154 bis 163). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Bescheid zu zertifizieren 1. als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 154 oder 2. als unab…
§ 179 Betrieb ohne Zertifizierung
…Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 164 Abs. 3 Z 1 oder 165 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes…
§ 165 Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer
…1) Beantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so ist § 164 mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden. (2) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mitzuteilen 1. den Antrag auf…
§ 184 Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
…in § 160 Abs. 1 Z 3 und § 163 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 13. den im Bescheid nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt; 14. den in § 164 Abs. 3 Z …
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