§ 155 Voraussetzungen — ElWG
(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
1. er § 154 Abs. 2 entspricht,
2. er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt,
3. er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen,
4. er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen und
5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß § 156 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.
§ 155 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 155 Voraussetzungen
…2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO) § 155. (1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit…
§ 154 Elektrizitätswirtschaftsgesetz
…Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 155 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 158 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert. (5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um…
§ 163 Elektrizitätswirtschaftsgesetz
…eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden.…
§ 105 Streitbeilegungsverfahren
…2) In allen übrigen Streitigkeiten 1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, 2. zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 154, 3. zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 158, 4. in Angelegenheiten…
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