(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine aktuelle Liste der registrierten Bilanzgruppenverantwortlichen auf seiner Website zu veröffentlichen.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR Vertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.
(4) Im Zuge der Registrierung sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:
1. Vereinbarungen mit dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator, die zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
3. Nachweise, dass der Registrierungswerber und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
a) eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU Mitgliedstaates oder EWR Vertragsstaates sind,
c) nicht gemäß Abs. 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
5. Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Z 1 vorgesehenen Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;
6. eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der Abs. 6 und 7 vorliegt.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(6) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe oder einer Verbandsgeldbuße von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Abgabenbetrugs nach § 39 FinStrG, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht nach § 44 FinStrG oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Verbandsgeldbuße von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Begehung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(8) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(9) Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(10) Die Abs. 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 14 Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden. (2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine aktuelle Liste der registrierten Bilanzgruppenverantwortlichen auf seiner Website zu veröffentlichen. (3) Die Tätigkei…
§ 12 Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
…die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; 2. die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß den §§ 14 und 15 und das Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen; 3. die Vergabe von Identifikationsnummern für den elektronischen Datenaustausch, welche einem von ENTSO E…
§ 189 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen. (4) Der auf Grundlage des ElWOG 2010 und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen benannte, der jeweiligen…
§ 15 Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen
…1) Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. (2) Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem…
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