(1) Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register streichen, wenn er
1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Registereintragung aufnimmt oder
2. seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register zu streichen, wenn
1. eine in § 14 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (§ 16) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet, ist der Bilanzgruppenverantwortliche unverzüglich aus dem Register zu streichen.
(5) Ab Streichung aus dem Register darf die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht mehr ausgeübt werden.
(6) Unbeschadet der Regelungen gemäß den §§ 31 und 32 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.
(7) Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 vorliegen, entscheidet die Regulierungsbehörde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden