(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1.für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 340 000 Euro;
2.für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 14 240 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.
Art. 32 EKHG · EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 15 und 16 , BGBl. Nr. 48/1959) (Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung) (Anm.: Z 3 und 4 ÜR zu anderen Artikeln…
Art. 41 Artikel XLI
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 15 und 16 , BGBl. Nr. 48/1959) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird…
§ 21 Inkrafttreten.
… 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. (2) Die §§ 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind…
Art. 10 Artikel X
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 37/2007, zu den §§ 15 und 16 , BGBl. Nr. 48/1959) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005…
§ 9 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 9 Versicherungssumme
…aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ( EKHG ), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 ( GWG 2011 ), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a…
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