Ist eine verhältnismäßige Kürzung der Ersatzansprüche gemäß § 16 EKHG vorzunehmen, so kann zwar nicht mit Rechtskraftwirkung über die Ansprüche von nicht am Verfahren beteiligten Geschädigten abgesprochen werden, doch bilden diese Ansprüche eine zu prüfende Vorfrage.
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