(1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.
(2) Der EKB F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;
2. Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.
Rückverweise
EKBFG · Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
§ 8 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft. (2) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs…
§ 5 Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs
…1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht: 1. im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt…