(1) Der EKB F beträgt
– 40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
– 50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
(2) Der EKB F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).
Rückverweise
EKBFG · Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
§ 8 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft. (2) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1, § 4 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z …
§ 4 Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
…1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten…