§ 47 §. 47. — EisBG
(1) Bei der Verwendung des Einkommens, welches durch eine gerichtliche oder im Verwaltungswege verhängte Sequestration erzielt wird, sowie bei der Vertheilung des durch eine im Concurse oder zum Zwecke der Execution vorgenommene Veräußerung gelösten Preises haben den in einer Eisenbahneinlage eingetragenen Hypothekarforderungen diejenigen Forderungen voranzugehen, welche durch die für den ordentlichen Betrieb der als Hypothek dienenden bücherlichen Einheit erforderlichen Leistungen entstanden sind (Betriebsausauslagen) (Anm.: Richtig: Betriebsauslagen) , oder welche solche Beträge zum Gegenstande haben, die aus Anlaß des gegenseitigen Verkehres der öffentlichen Communicationsanstalten für eine andere Anstalt dieser Art eingehoben, aber an dieselbe noch nicht abgeführt wurden (Abrechnungsschuldigkeiten).
(2) Diesen Forderungen gebührt aber ein Vorrang nur insoweit, als dieselben nicht früher als ein Jahr vor der Sequestration, oder der zwangsweisen Versteigerung, beziehungsweise vor der Eröffnung des Concurses entstanden sind.
(3) Der den Betriebsauslagen und den Abrechnungsschuldigkeiten eingeräumte Vorrang gebührt auch den in §. 39 bezeichneten Forderungen, insoweit als dieselben nicht bereits sichergestellt wurden.
(4) Den in den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Forderungen kömmt im Verhältnisse derselben zu einander der gleiche Rang zu.
§ 47 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 47 Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen
…Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen § 47. (1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. (2) Organe der Gerichte, der…
§ 3 EisbSV · EisbSV · Eisenbahnschutzvorschriften
§ 3 Verhalten der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten Personen
…1) Die Organe der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur…
§ 18 EisbEPV · EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 18 Erlaubniskarte
…1) Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten. (2) Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm…
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