RS0130136 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Bestimmung des § 47 Abs 1 EisbG dient dem Schutz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens vor Schäden durch die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs durch Personen, die Eisenbahnanlagen unbefugt betreten.
Keine Ergebnisse gefunden